EO § 8, EO § 54b, EO § 54c
Auch wenn über den Exekutionsantrag gemäß § 54b EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden ist, muss der Antrag nicht das Vorbringen enthalten, dass keine Erhöhung aufgrund der im Exekutionstitel vereinbarten Wertsicherungsklausel begehrt wird. Das Fehlen eines solchen Vorbringens bildet daher keinen Grund für den dem Verpflichteten nach § 54c EO zustehenden Einspruch.