GewO 1994 § 339, GewO 1994 § 340
I. In einem Anmeldungsverfahren nach den §§ 339 f GewO 1994 ist nicht über die (positive) Zuordnung einer gewerblichen Tätigkeit zu einem bestimmten Gewerbe zu entscheiden, sondern die Behörde hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder zu prüfen.