GewO 1994 § 79 Abs 1
Eine Auflage gem § 79 Abs 1 GewO 1994 hat sich an den Inhaber der Betriebsanlage zu richten und darf nur gegen diesen normativ wirken. Die – allenfalls iZm mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende – Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein.