ASGG § 61, BEinstG § 8 Abs 4, AVG § 38
I. § 38 AVG steht unter dem Vorbehalt einer anderslautenden gesetzlichen Regelung. Eine solche liegt in § 61 Abs 1 und 2 ASGG im Ergebnis vor.
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ASGG § 61, BEinstG § 8 Abs 4, AVG § 38
I. § 38 AVG steht unter dem Vorbehalt einer anderslautenden gesetzlichen Regelung. Eine solche liegt in § 61 Abs 1 und 2 ASGG im Ergebnis vor.
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