WRG 1959 § 17, WRG 1959 § 109
I. Die Länge der Ausleitungsstrecke ist bei zwei in einem Widerstreit zueinander stehenden Wasserkraftwerksprojekten für sich allein nicht entscheidend dafür, welchem Projekt der Vorzug gebührt. Es kommt vielmehr auf die von Sachverständigen zu beurteilenden Auswirkungen der Ausleitungsstrecken an.