VwGG § 28 Abs 1 Z 4
Auch wenn § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nicht mehr die „bestimmte“ Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, verlangt, so ändert dies nichts an der Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des VwGH zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes.