B-VG Art 133 Abs 6
I. Ist belangte Behörde vor dem VwG ein Organ eines Selbstverwaltungskörpers (Disziplinarausschuss des Tir Jägerverbandes), kommt dem Organ, nicht aber dem Selbstverwaltungskörper (Jägerverband) als Rechtsträger der Behörde die Befugnis zur Amtsrevision zu, weil der Selbstverwaltungskörper den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belangte Behörde vor dem VwG zu behandeln ist.