EStG § 3 Abs 1 Z 11
§ 3 Abs 1 Z 11 EStG 1988 sieht eine Steuerbefreiung für die Einkünfte eines Entwicklungshelfers vor (wobei dafür nach den Gesetzesmaterialien soziale Gründe maßgebend waren; vgl EB zum AbgÄG 1981, RV 850 BlgNR 15.GP 15). Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist allerdings ua der Abschluss eines Dienstvertrages über den Einsatz (Einsatzvertrag) nach Maßgabe des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl Nr 574/1983.