EStG § 23 Z 2
Die unter Fremdvergleichsgesichtspunkten zu beurteilende Angemessenheit des Haftungsentgeltes für eine als bloße Arbeitsgesellschafterin tätige Komplementär-GmbH einer KG ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles – mit einer gewissen Bandbreite bzw Toleranzgrenze – zu bestimmen.