UVG § 20 Abs 2
Eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wegen Eigeneinkommens hat erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt.
OGH, 30.09.2014, 10 Ob 23/14a
UVG § 20 Abs 2
Eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wegen Eigeneinkommens hat erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt.
OGH, 30.09.2014, 10 Ob 23/14a