KBGG § 2 Abs 1 Z 2, KBGG § 2 Abs 6, MeldeG § 19a
§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG fordert, dass die mit dem Kind zu führende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf längere Zeit ausgerichtet ist, nicht aber, dass sie fortwährend am selben Ort oder in einer eigenen Wohnung stattzufinden hat.