UVG § 7 Abs 2, UVG § 19
Die in § 7 Abs 2 UVG vorgesehene Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse ist eine Einstellung der Titelvorschüsse und eine Neugewährung der Haftvorschüsse ab dem folgenden Monatsersten. Sie stellt inhaltlich keine der Regelung des § 19 UVG vergleichbare „Änderung der Vorschüsse“ im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, weshalb eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.