ASVG § 53b, ASVG § 107
Die Rückforderung einer Geldleistung der Unfallversicherung gemäß § 53b ASVG (Zuschuss nach Entgeltfortzahlung), hinsichtlich derer weder in der genannten Bestimmung noch sonst im ASVG eine Sonderregelung (bzw eine Ermächtigung, von § 107 ASVG abweichende Regelungen zu treffen) enthalten ist, richtet sich nach § 107 ASVG.