ASVG § 258 Abs 4 lit d
§ 258 Abs 4 lit d ASVG stellt auf die tatsächliche Gewährung des Unterhalts im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ab; das Ausbleiben von Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt hindert unabhängig von der Ursache die Erfüllung dieser Voraussetzung.