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Obsorge.

5. OGH – Zivilsachen20.01 PersonenrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5673Jus-Extra OGH-Z 2015, 2 Heft 351 v. 1.1.2015

ABGB § 178 Abs 1 idF KindNamRÄG 2013, AußStrG § 107 Abs 2 idF KindNamRÄG 2013

Wird gemäß § 178 Abs 1 ABGB (idF des KindNam-RÄG 2013) zu entscheiden sein, ob in Zukunft dem Vater oder den Großeltern die Obsorge zukommen soll, und scheinen alle genannten Personen für diese Aufgabe geeignet, hat für eine vorläufige Entscheidung keine eingehende Abwägung stattzufinden, ist doch regelmäßig davon auszugehen, dass das Kindeswohl in allen Fällen gewahrt ist.

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