AlVG § 46
I. Eine Pflicht, um Verlängerung der zur Einbringung des Antrages (Rückgabe des ausgefolgten Antragsformulars) gesetzten Frist anzusuchen, ist dem § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG nicht zu entnehmen. Sie kann – in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung – auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden.