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Notstandshilfeantrag, Frist.

3. VwGH – Administrativrecht62 ArbeitsmarktverwaltungSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5850Jus-Extra VwGH-A 2015, 3 Heft 351 v. 1.1.2015

AlVG § 46

I. Eine Pflicht, um Verlängerung der zur Einbringung des Antrages (Rückgabe des ausgefolgten Antragsformulars) gesetzten Frist anzusuchen, ist dem § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG nicht zu entnehmen. Sie kann – in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung – auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden.

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