Übk int Adoption Art 5 lit a
Eine Auslandsadoption ist von den inländischen Behörden ipso iure anzuerkennen, wenn eine Bescheinigung über das gesamte nach den Art 14 ff HAÜ geforderte Überprüfungsverfahren vorliegt.
Die nach dem unmittelbar anwendbaren Art 5 HAÜ zu treffende „Entscheidung“ ist nicht bloß ein Gutachten oder ein schlichtes Verwaltungshandeln, das die Grundlage für eine spätere gerichtliche Entscheidung bildet. Vielmehr hat dieser ausdrücklich als „Entscheidung“ bezeichnete Akt normativen Gehalt und bestimmt endgültig darüber, ob das Adoptionsverfahren weitergeht oder nicht. Die „Entscheidung“ ist als hoheitliches Handeln zu qualifizieren.