FSG § 24 Abs 4
Es erweist sich als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung zu verpflichten, „allenfalls erforderliche“ Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird.