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Andere Rechtsverletzungen als die Verletzung von Grund und Menschenrechten bleiben bei Erneuerungsanträgen außer Betracht.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4861Jus-Extra OGH-St 2014, 20 Heft 349 v. 1.11.2014

StPO § 363a Abs 1

Erneuerungsanträge ohne Befassung des EGMR zielen auf Verletzung des Antragstellers in einem Grund- oder Menschenrecht ab, sodass sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs allein darauf bezieht. Andere Rechtsverletzungen bleiben bei Behandlung dieses Rechtsbehelfs außer Betracht.

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