StPO § 363a Abs 1
Erneuerungsanträge ohne Befassung des EGMR zielen auf Verletzung des Antragstellers in einem Grund- oder Menschenrecht ab, sodass sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs allein darauf bezieht. Andere Rechtsverletzungen bleiben bei Behandlung dieses Rechtsbehelfs außer Betracht.