GBG § 94, WEG § 13
Wird von einem vom Grundbuchsgericht verschiedenen Gericht durch einstweilige Verfügung ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur bezüglich des Anteils eines Partners einer Eigentümerpartnerschaft angeordnet, so kann die Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichts vom anderen Partner nicht mit Erfolg mit Rekurs aus den Grund angefochten werden,