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Die Abgabenschuld bei Selbstberechnungabgaben entsteht unmittelbar auf Grund des Gesetzes.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4842Jus-Extra OGH-St 2014, 16 Heft 347 v. 1.9.2014

FinStrG § 33 Abs 2 lit b, FinStrG § 33 Abs 3

Da die Abgaben, auf die sich § 33 Abs 2 lit b FinStrG bezieht, selbst zu berechnen sind, entsteht die Abgabenschuld insoweit nicht infolge eines individuellen Verwaltungsaktes, sondern unmittelbar auf Grund des Gesetzes (Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 19, 32).

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