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Der beigezogene Wirtschaftstreuhänder (§ 199 Abs 1 FinStrG) darf (persönlich) Fragen an Zeugen und Sachverständige stellen.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4843Jus-Extra OGH-St 2014, 16 Heft 347 v. 1.9.2014

StPO § 249, FinStrG § 199 Abs 2

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