GlBG § 3, GlBG § 5
Werden Kriterien für eine weniger günstige Behandlung herangezogen, die nur von einem Geschlecht erfüllt werden können, wie etwa eine Schwangerschaft, stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.
Liegt der maßgebliche Grund für eine Kündigung in der konkreten Annahme des Arbeitgebers, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger werde, ist dies daher vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung erfasst.