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Zeitguthaben.

5. OGH – Zivilsachen23.03 IESGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2014/5603Jus-Extra OGH-Z 2014, 31 Heft 347 v. 1.9.2014

IESG § 3a Abs 1

Nicht ausgeglichene Zeitguthaben sind nach § 3a Abs 1 Satz 3 IESG nur dann gesichert, wenn die zugrunde liegenden Arbeitsstunden im Sicherungszeitraum geleistet wurden und wenn das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine fällige Geldforderung (rück)umgewandelt wurde.

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