IO § 84 Abs 3, IO § 85, IO § 86
Anordnungen nach den §§ 85, 86 IO (KO) trifft das Konkursgericht in Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht. Sie sind daher gemäß § 84 Abs 3 IO (KO) unanfechtbar.
Hier: Ablehnung der Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwalters nach § 85 KO.