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Anfechtbarkeit von Anordnungen.

5. OGH – Zivilsachen23.02 IOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2014/5602Jus-Extra OGH-Z 2014, 31 Heft 347 v. 1.9.2014

IO § 84 Abs 3, IO § 85, IO § 86

Anordnungen nach den §§ 85, 86 IO (KO) trifft das Konkursgericht in Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht. Sie sind daher gemäß § 84 Abs 3 IO (KO) unanfechtbar.

Hier: Ablehnung der Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwalters nach § 85 KO.

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