B-VG Art 151 Abs 51 Z 8, AVG § 73
Über einen am 31.12.2013 bei einer obersten Verwaltungsbehörde (BMI) anhängigen (zulässigen) Devolutionsantrag, der dem Verwaltungsgericht abgetreten wurde, hat gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Für die Zulässigkeit des Devolutionsantrages ist der Zeitpunkt seiner Einbringung entscheidend.