AVG § 69 Abs 3
Im Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 69 Abs 3 AVG beginnt die dreijährige Frist, innerhalb deren eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 oder 3 AVG verfügt werden kann, unabhängig von offenen Rechtsmittelfristen bereits mit der Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides zu laufen.