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Wiederaufnahme, Fristenlauf.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5775Jus-Extra VwGH-A 2014, 23 Heft 347 v. 1.9.2014

AVG § 69 Abs 3

Im Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 69 Abs 3 AVG beginnt die dreijährige Frist, innerhalb deren eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 oder 3 AVG verfügt werden kann, unabhängig von offenen Rechtsmittelfristen bereits mit der Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides zu laufen.

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