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Zurückweisung verspäteter oder von nicht rechtsmittellegitimierten Personen eingebrachter Beschwerden.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4831Jus-Extra OGH-St 2014, 13 Heft 346 v. 1.8.2014

StPO § 89 Abs 2

Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, hat das Beschwerdegericht ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen.

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