KaKuG § 3a, Wr KAG § 5
I. Die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium hängt auch nach der Rechtslage seit der Novelle zum KaKuG BGBl I Nr 61/2010 und den auf dieser Grundlage ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder von einem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt ab.