SMG § 12
I. Die in § 11 Abs 1 SMG normierte Verpflichtung, sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen, kann nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden und stellt insoweit eine lex imperfecta dar.
II. Der Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Behandlung von Suchtkranken erfordert, dass die BVB als Gesundheitsbehörde jedenfalls dann von (weiteren) Ladungsbescheiden gem § 12 Abs 2 SMG Abstand nimmt, sobald die betreffende Person unmissverständlich