BDG 1979 § 44
Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet. Es besteht keine Zuständigkeit von Vorgesetzten, das Grundrecht eines Beamten auf freie Meinungsäußerung durch Weisungen in Richtung eines Verbotes, solche Äußerungen in der Öffentlichkeit abzugeben, zu beschränken.