MinroG § 119 Abs 7
Die Bergbehörde hat im Bergbauanlagenverfahren nach § 119 MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes nur dann zu prüfen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.