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Gewässerbeeinträchtigung, Prüfung durch Bergbehörde.

3. VwGH – Administrativrecht58 Berg- und EnergierechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5743Jus-Extra VwGH-A 2014, 15 Heft 345 v. 1.6.2014

MinroG § 119 Abs 7

Die Bergbehörde hat im Bergbauanlagenverfahren nach § 119 MinroG eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes nur dann zu prüfen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

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