AWG 2002 § 73
Bei Aufträgen nach § 73 AWG 2002 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iS einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“.