AWG 2002 § 71
I. Für die Zulässigkeit einer behördlichen Veranlassung der Rückführung von Abfällen nach § 71 AWG 2002 kommt es auf ein Verschulden des Notifzierenden daran, dass die betreffenden Abfälle nicht zur Gänze in den Versandstaat zurückgelangt sind, nicht an.