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Verlängerung nach § 258 Abs 2 StPO bis zu einem Enddatum ist nicht zulässig – nur die Verlängerung der Frist ist gesetzmäßig.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4816Jus-Extra OGH-St 2014, 9 Heft 344 v. 1.5.2014

StPO § 285 Abs 2

Das Landesgericht hat nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens die in § 285 Abs 1 StPO genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten. Eine Verlängerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sieht das Gesetz nicht vor.

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