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§ 292 letzter Satz StPO soll den Beschuldigten oder Verurteilten keine prozessual nicht zustehende Vorteile verschaffen.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4817Jus-Extra OGH-St 2014, 9 Heft 344 v. 1.5.2014

StPO § 292

§ 292 letzter Satz StPO räumt dem Obersten Gerichtshof Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen.

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