GewO 1994 § 74, GewO 1994 § 77
I. Die Aufzählung im § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 ist demonstrativ. Auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen können geeignet sein, die Nachbarn zu belästigten.
II. Nebenbildung durch ein thermisches Kraftwerk ist eine Immission.