FSG § 39
I. Die Ablieferungspflicht nach § 39 Abs 1 dritter Satz FSG bezieht sich nur auf Führerscheine, denen wirksam entzogene Lenkberechtigungen zugrundeliegen.
II. Die Auffassung, dass sich aufgrund der Formulierung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheids („Diese Entziehung erstreckt sich auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung“ bzw. „fordert sie auf, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern“) die Ablieferungspflicht auch auf im Entziehungszeitpunkt noch gar nicht erteilte ausländische Lenkberechtigungen und noch nicht ausgestellte ausländische Führerscheine bezieht, ist unzutreffend. Die Wendungen „eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte“ bzw. „einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein“ können sich bei verständiger Würdigung nur auf im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides bereits erteilte Lenkberechtigungen bzw. ausgestellte Führerscheine beziehen. Die im Entziehungsbescheid ebenfalls enthaltene Wendung „eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates ... innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte Lenkberechtigung“ ist normativ ohne Bedeutung, weil die Führerscheinbehörde die Entziehung noch gar nicht erteilter Lenkberechtigungen, die ihr im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides noch gar nicht bekannt sein konnten, schon von vornherein nicht bewirken konnte; sie ging daher ins Leere.