AWG 2002 § 73
Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann als Verpflichteter gem § 73 Abs 1 und 2 AWG 2002 herangezogen werden, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden.