ABGB § 918 Abs 1
Mit dem zum Wegfall des Vertrags führenden Rücktritt wegen Schuldnerverzugs ist das Erfüllungsrecht des Gläubigers konsumiert (so schon 5 Ob 778/80 = SZ 54/3).
(Auf ein vertragliches Rücktrittsrecht sind im Zweifel die Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht anzuwenden. Daher gilt auch hier, dass die beiderseitigen Rückleistungen Zug um Zug zu erfüllen sind. Der Titel, auf den sich der Beklagte bis zum Rücktritt des Klägers stützen konnte, wird durch den Rücktritt nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt. Der Kläger, der ihm [vertragsmäßig] obliegende Gegenleistung ohne stichhältige Gründe ganz oder teilweise verweigert, kann mit seinem Anspruch nicht durchdringen. [RIS-Justiz RS0016324])