TSchG § 4 Z 11, TSchG § 27
Einen Zirkus (§ 4 Z 11, § 27 TSchG) zeichnet auch der regelmäßige Ortswechsel aus. Handelt es sich bei einem Greifvogelparkprojekt um eine dauerhafte Einrichtung, fehlt es an dem für einen Zirkus wesentlichen Merkmal des Standortwechsels.