Aktuar, Verantwortlichkeit, Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Bildung.
PensionskassenG § 12 Abs 2, PensionskassenG § 20a Abs 1, PensionskassenG § 36 Abs 1 Z 8, VStG § 9
I. § 20a Abs 1 PKG enthält keine ausdrückliche Anordnung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung in Abweichung von § 9 Abs 1 VStG des zu bestellenden Aktuars. Dieser ist nicht schon auf Grund seiner Bestellung in diese Funktion ein gem § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG bestellter besonderer Verantwortlicher.