Bescheiderlassung, Einvernehmen.
AVG § 56, AVG § 58
I. Dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens (der Bescheid erlassenden Behörde mit einer anderen Behörde) wird entsprochen, wenn die einvernehmensberechtigte Behörde nach Übermittlung des Bescheidentwurfs an sie ihre Zustimmung zur Erlassung des Bescheides erteilt und weiters die Herstellung des Einvernehmens im Bescheid selbst zum Ausdruck gebracht wird.