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Arbeitslosigkeit bei Ausbildung.

3. VwGH – Administrativrecht62 ArbeitsmarktverwaltungSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5718Jus-Extra VwGH-A 2014, 10 Heft 343 v. 1.4.2014

AlVG § 12, AlVG § 14, AlVG § 15

Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann (bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung) um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des § 15 AlVG erstreckt werden.

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