AußStrG § 174, ABGB § 819
Durch die rechtswirksame Einantwortung eines Nachlasses wird das Abhandlungsverfahren beendet. Das Abhandlungsgericht hat keine fernere Möglichkeit, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit dieses Erblassers zu befassen. Dies bedeutet aber, dass alle Rechtsmittel ausgeschlossen sind, die nur im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, also beim Abhandlungsgericht beantragt werden können.