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Pflichten des Verwalters

5. OGH – Zivilsachen23.04 ExekutionsrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2014/5492Jus-Extra OGH-Z 2014, 8 Heft 342 v. 1.3.2014

EO § 259

Ein nach § 259 EO bestellter Verwahrer haftet auch einem dritten Eigentümer der gepfändeten Sache für die Verletzung seiner Obhutspflicht. Diese umfasst nicht nur die passive Verwahrung, sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der verwahrten Sache zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. Bei Flugzeugen gehört dazu die im Einzelfall erforderliche Wartung und Konservierung.

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