UVP-G 2000 § 24h
I. Nach § 24h UVP-G 2000 ist es nicht Voraussetzung für eine Genehmigung eines Eisenbahnbauvorhabens, dass durch dessen Verwirklichung eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene erfolgt und die Umweltsituation der Bevölkerung verbessert wird.