VStG § 51e Abs 7
I. Die durch § 51e Abs 7 VStG ermöglichte Verfahrenskonzentration bezieht sich nur auf die gemeinsame Durchführung der Verhandlung und die im Zusammenhang damit stehenden Anordnungen und Entscheidungen, ändert aber nichts an der Sachentscheidungskompetenz der Organe des UVS.