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Polizeiliche Zwangsakte, geteilter Rechtsschutz.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5674Jus-Extra VwGH-A 2014, 1 Heft 340 v. 1.1.2014

StPO § 106, AVG § 67c

Der Rechtsschutz gegen polizeiliche Zwangsakte ist geteilt. Während aus eigener Macht gesetzte Befehls- und Zwangsmaßnahmen der Kriminalpolizei zur Verwaltung zählen und damit der Kognitionsbefugnis der UVS unterliegen, ist kriminalpolizeiliches Handeln auf Basis einer – nicht offenkundig im Sinne eines Exzesses überschrittenen – staatsanwaltlichen Anordnung der Gerichtsbarkeit zuzurechnen.

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